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Hersteller Garmin bietet „nach BGH-Urteil“ Software-Updates für Dashcams an – eine rechtliche Bewertung

Bereits per Pressemitteilung vom 16. Juli 2018 teilte das Unternehmen Garmin mit, dass für verschiedene seiner Dashcams Softwareupdates zur Verfügung gestellt würden, um einem BGH-Urteil vom Mai 2018 gerecht zu werden. Auch würden die „Empfehlungen des ADAC“ damit umgesetzt.

Neue Dashcams werden bereits bei Auslieferung mit der Software ausgestattet, für Bestandskunden besteht die Möglichkeit einer Nachrüstung.

Das Softwareupdate bewirkt, dass nunmehr Aufzeichnungen nicht mehr über lange Zeitabschnitte hinweg erfolgen (bis zum vollständigen Beschreiben der verwendeten SD-Karte), sondern dass diese lediglich im Zwischenspeicher der Kamera für drei Minuten verbleiben. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt eine Löschung. Zu einer automatischen Löschung kommt es auch, wenn die Zündung des Fahrzeugs abgeschaltet und damit die Kamera stromlos wird. Relativ kurze Sequenzen werden nur dann dauerhaft auf der SD-Karte gespeichert, wenn die Kamera einen Unfall registriert oder eine entsprechende Taste manuell betätigt wird. Auch die Zeitraffer-Funktion wird deaktiviert, wenn als Standort „Deutschland“ eingegeben wird.
Ob damit wirklich alle rechtlichen Bedenken ausgeräumt sind und man diese Kameras nun unbesorgt zur Beweissicherung bei Unfällen oder Verkehrsverstößen verwenden kann/darf, soll nachfolgend erörtert werden.
Grundsätzlich ist dabei zwischen den Anforderungen des Zivilrechts (Beweisführung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Verkehrsteilnehmer) und dem Datenschutzrecht (Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Menschen) zu unterscheiden. Definitiv verboten ist es, die Dashcams für die Tätigkeit als “Hilfssheriff” einzusetzen, also verkehrswidriges Verhalten anderer aufzunehmen, ohne dass es zu einem Schadensfall gekommen ist und diese Aufnahmen dann an die Polizei weiterzuleiten.

1. Verwendbarkeit als Beweismittel im Zivilprozess
Hierum –und nur hierum- handelte das angesprochene BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17). Das Gericht hatte letztinstanzlich darüber zu entscheiden, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel gegen den Unfallgegner zugelassen werden können, oder ob dem ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Zu Beweisverwertungsverboten kann es dann kommen, wenn das betreffende Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde.

Im genannten Fall entschied das Gericht, dass die Permanentaufnahme trotz des Verstoßes gegen das damals geltende Datenschutzrecht im Zivilverfahren verwendbar sei, da bei Abwägung der Interessenlage, die in jedem Einzelfall vorgenommen werden muss, die Interessen des Unfallgeschädigten überwogen. Wesentliche Aspekte waren dabei einerseits der Umstand, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr ohnehin einer intensiven Beobachtung durch andere ausgesetzt sind, sowie die in derartigen Fällen häufig bestehende Beweisnot eines Geschädigten. Insbesondere im Hinblick auf den Faktor “Beweisnot” bedeutet das aber, dass in jedem konkreten Fall zu prüfen ist, ob nicht andere Beweismittel neben der Dashcamaufzeichnung zur Verfügung stehen.

Auch wenn die Aufzeichnung als Beweismittel zugelassen wird, birgt sie ein gewisses Risikopotential für die Prozesspartei, die sich darauf stützen möchte. Denn es können auch Fakten zulasten der betreffenden Partei verwendet werden. So muss man sich stets darüber im Klaren sein, dass die Kamera nicht nur Bildmaterial speichert, sondern auch Daten zu den Begleitumständen des Vorfalls, wie z.B. Geschwindigkeit, Position, Bewegungsrichtung, etc. Somit kann auch ein eigenes Fehlverhalten beweissicher dokumentiert und dann von der Gegenseite verwendet werden.

2. Das Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht wurde im Mai 2018 mit dem Wirksamwerden der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durchgreifend reformiert. Dennoch haben sich die für den Einsatz von Dashcams relevanten Faktoren nicht geändert.

a) Aufzeichnung als Verarbeitung personenbezogener Daten
Die durch eine Dashcam verursachte Aufzeichnung von Videosequenzen aus dem öffentlichen Straßenverkehr stellt in den meisten Fällen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Dies gilt auch dann, wenn Menschen nicht unmittelbar erkennbar sind, da auch die Zuordenbarkeit von Angaben zu einer bestimmten Person genügt. Werden also Kennzeichen anderer Fahrzeuge erfasst, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Jede Form der Aufzeichnung stellt eine Verarbeitung dieser Daten dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufzeichnung auf einer SD-Karte oder lediglich im temporären Zwischenspeicher der Kamera erfolgt. Auch die Dauer der Aufzeichnung (Löschung nach drei Minuten oder bei Ende der Fahrt) spielt allenfalls bei der Feststellung der Eingriffstiefe in die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen eine Rolle, nicht aber bei der Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden.

b) Ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten
Das gesamte Datenschutzrecht findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Aufzeichnungen gerade mit dem Zweck erstellt werden, sie ggf. in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gegen einen potentiellen Unfallgegner zu verwenden. Ferner führte diese Regelung zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass Dashcams in rein privat genutzten Fahrzeugen erlaubt, in Geschäftswagen oder sonst gewerblich genutzten Fahrzeug aber verboten wären. Mithin ist das Datenschutzrecht stets anwendbar mit dem Ergebnis, dass ein Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung (Art. 6 DSGVO) vorhanden sein müsste und die Betroffenenrechte (Artt. 12 ff. DSGVO) zu wahren sind. Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne dürften der Fahrzeughalter und der jeweilige Fahrer, der die Kamera in Betrieb setzt sein (gemeinsame Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO).

c) Erlaubnistatbestand
Als Erlaubnistatbestand kommt alleine Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Betracht. Demnach ist eine Abwägung erforderlich zwischen den berechtigten Interessen des/der Verantwortlichen einerseits sowie den betroffenen Personen andererseits. Betroffene Personen sind dabei nicht nur Unfallgegner, sondern alle diejenigen, zu denen personenbezogene Daten gespeichert werden.

Die berechtigten Interessen des Verantwortlichen sind deutlich erkennbar und wurden oben bereits genannt. Insbesondere liegen sie in der Beweisführung im Zivilprozess, die ohne solche Aufzeichnungen oftmals nicht, nicht vollständig oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Selbstverständlich ist dieses Beweisführungsinteresse von der Rechtsordnung insgesamt gedeckt und somit “berechtigt”.

Als mögliche entgegenstehende Interessen sind solche zu berücksichtigen, die die betroffene Person in ihren Grundrechten und Grundfreiheiten beeinträchtigen. Gemeint ist das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Diese sind durch die Aufzeichnung von Audiosequenzen in Verbindung mit Ort, Datum, Uhrzeit, Bewegungsrichtung, etc. durch Dritte beeinträchtigt.

Im Rahmen der Abwägung gilt es schließlich zu ermitteln, welches der genannten Interessen schwerer wiegt und inwieweit aufgrund dessen seitens der betroffenen Personen auch Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte hinzunehmen sind. Maßgeblich hierbei ist zu einem der Nutzen für den Verantwortlich und zum anderen die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeschränkung seitens der Betroffenen.
Für die betroffene Person kann die Nutzung einer Audiosequenz des Unfallhergangs zu Beweiszwecken erhebliche prozessuale Vorteile mit sich bringen, die sich unmittelbar auf Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen sowie auf die Einstufung bei der Haftpflichtversicherung auswirken können. Immateriell ist darüber hinaus auch das Rehabilitationsinteresse und die Erlangung eines “gerechten” Urteils zu beachten. Auf Seite der betroffenen Personen hingegen ist zu beachten, dass es erwiesener Maßen zu Verhaltensänderungen kommt, wenn sich ein Mensch beobachtet fühlt oder sein Verhalten aufgezeichnet wird. Ferner können außerhalb der Verwertung zur Unfallaufklärung Bewegungsprofile erstellt werden. An dieser Stelle erhalten die durch das Softwareupdate getroffenen Maßnahmen Bedeutung. Da grundsätzlich die Sequenzen gelöscht werden, bevor sie betrachtet oder anderweitig ausgewertet werden können, sind die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte bei weitem geringer betroffen, als bei Langzeitaufnahmen, die auf einer SD-Karte gespeichert werden. Im Falle der Verwendung als Beweismittel bei einem Unfall besteht hingegen kein berechtigtes Interesse einer Partei, die Wahrheitsfindung dadurch zu beeinträchtigen, dass Beweismittel, die für sich genommen zutreffend und geeignet sind, aufgrund ihres Zustandekommens ausgeschlossen werden. Problematisch könnte sich hingegen die Option der Aufzeichnung kurzer Sequenzen aufgrund einer manuellen Auslösung (ohne Unfall) darstellen. Auf diese Option sollte bei einer reinen Dashcam ebenfalls verzichtet werden.

d) Betroffenenrechte
Im Bereich der Betroffenenrechte befindet sich das derzeit wohl unlösbare Problem: Betroffene Personen müssen gem. Art. 13 DSGVO (spätestens) bei der Erhebung von personenbezogenen Daten über bestimmte Fakten und Umstände informiert werden. Bei stationären Videokameras lässt sich das mittels einer entsprechenden Beschilderung relativ einfach erreichen, nicht aber bei Dashcams in sich durch den Verkehrsraum bewegenden Fahrzeugen. Hier wird man der gesetzlichen Informationspflicht nicht nachkommen können. Darüber hinaus stehen den betroffenen Personen auf Anfrage noch weitergehende Auskunftsrechte, sowie weitergehende Ansprüche gegenüber dem Verantwortlichen zu. Um diese ausüben zu können, benötigen die Betroffenen aber die Kontaktdaten, unter welchen sie den Verantwortlichen erreichen können, weshalb auch hierzu eine Informationspflicht bei der Erhebung der Daten besteht. Selbst wenn eine betroffene Person in der Lage sein sollte, den Umstand der Beobachtung durch eine Dashcam überhaupt zu bemerken und sich in der Kürze der Zeit auch noch das Kennzeichen des Fahrzeugs merken kann, stehen einer Kontaktaufnahme mit dem Halter noch erhebliche Hürden und ein finanzieller Aufwand für eine Halteranfrage entgegen. Mithin kann den Anforderungen der DSGVO, die eine einfache und kostenfreie Auskunft verlangt, nicht entsprochen werden.

3. Zusammenfassung
Auch wenn durch das Softwareupdate die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte sehr stark reduziert wurden, und ggf. sogar im Ergebnis als Hinnehmbar zu bewerten sind (das Problem der Fertigung manuell initiierter Aufzeichnungen steht dem aber womöglich entgegen), können die gesetzlich verbindlichen Rechte der betroffenen Personen, insbesondere jene auf Information und Auskunft, nicht gewahrt werden. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er zur möglichen Erlangung eines exakten und eindeutigen Beweismittels, das im schlimmsten Fall aber auch gegen ihn verwendet werden kann, riskiert, durch rechtswidriges Handeln hohe Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden zu riskieren. Die Nutzbarkeit von Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess und die Verhängung von Bußgeldern durch die Datenschutzaufsicht schließen sich jedenfalls nach wie vor nicht aus.

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